Rotkäppchen auf Amtsdeutsch |
Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde
ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschuhlte Minderjährige aktenkundig,
welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsmässig Rotkäppchen
genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein
Schreiben zustellig gemacht in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und
Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte,
der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmittel zu Genesungszwecken
zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot
betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich
infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim übertreten
des amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne
festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzmässiger Amtsanmassung Einsichtnahme
in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in
Tötungsabsicht die Feststellung , dass die R. zu ihrer verschwägerten und
verwandten, im Baumbestand angemieteten Grossmutter eilend war.
Da seitens des Wolfes Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend
waren, fasste er den Entschluss ,bei der Grossmutter der R. unter Vorlage,
falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens Krank
geschrieben war , gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die
diesfallsige Täuschungsabsicht , worauf es unter Verschlingung der Bettlägerigen
einen Strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das Tier
bei der später eintreffenden R. seine Identitaet mit der Grossmutter vor,
stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz
erneut unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige
Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellte der Urheberschaft seitens
des Tiermaules fest . Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienst- stelle ein Tötungsgesuch
ein das dortseits zuschlägig beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach
Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in
wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieser wurde in
Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des
Geschosses ablebig.
Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung,
dass der Leichnam Menschenmaterial beinhaltete . Zwecks diesbezüglicher
Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur
Todvermarktung und stiess hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter
Grossmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider
Personen ein gesteigertes , amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl , dem Sie
durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung
anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen ,was ihre Haftpflichtmachung zur
Folge hatte. Der Vorfall wurde von den Kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu
Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig
gemacht.
Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen
sind sind dieselben derzeit noch lebhaft !
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Diese Seite © 2003 Günter Schw@ninger
Stand: 15.02.2003
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